Schenkungsrecht - Bochum
Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen
Geschenkt ist geschenkt – oder doch nicht?
Ein alter Kinderspruch lautet: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.
Das ist im Grundsatz auch richtig, wie so oft im juristischen ist es aber etwas komplizierter in den Feinheiten, was das Schenkungsrecht regelt.
Zum Geburtstag, zu Weihnachten, als kleines Mitbringsel zur Einladung oder einfach mal zwischendurch – Geschenke sind als Zeichen der Aufmerksamkeit und zur Erfüllung von Wünschen immer beliebt. Doch was findet eigentlich im rechtlichen Sinne dabei statt? Muss man ein Geschenk annehmen, kann man ein Geschenk zurückfordern und wie sieht es mit der Haftung aus, wenn es sich als mangelhaft erweist?
Wann ist ein Geschenk ein Geschenk?
Die Schenkung ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, in dem sich eine dazu verpflichtet eine andere unentgeltlich zu bereichern. Wesentliches Kennzeichen einer Schenkung ist, dass der Beschenkte eine unentgeltliche Zuwendung von einem anderen erhält. Der Schenker und der Beschenkte müssen sich also darüber einig sein, dass die Bereicherung des Beschenkten unabhängig von jeder Gegenleistung, sei es durch ihn oder durch Dritte, erfolgt.
Die Schenkung kann auch zugunsten einer dritten Person erfolgen, so etwa, wenn im Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen eine andere Person bezugsberechtigt ist, wenn der Versicherte den Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr erlebt.
Möglich ist auch eine Schenkung unter Auflagen, die den Beschenkten zu einem Tun oder Unterlassen hinsichtlich des geschenkten Gegenstandes verpflichten. So etwa, wenn ein Haustier geschenkt wird unter der Auflage, dass der Beschenkte es in besonderer Weise pflegen muss.
Die formlose Handschenkung
Im Alltag ist die sogenannte Handschenkung der häufigste Fall. Dabei muss das Geschenk nicht tatsächlich von einer Hand in die andere wandern, bei so mancher Zuwendung mag das angesichts der Größe oder auch der Beschaffenheit auch schlicht unmöglich sein. Gemeint ist mit der „Handschenkung“ der sofortige Vollzug: Der Beschenkte wird sofort bereichert, z.B. Eigentümer des geschenkten Buches, oder Inhaber der Kinokarten. Eine solche sofort vollzogene Schenkung ist formlos wirksam.
Notarielle Beurkundung für Schenkungsversprechen
Anders sieht es hingegen bei einer Schenkung aus, die erst später vollzogen werden soll. Zum Schutz desjenigen, der die Schenkung machen will, schreibt § 518 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass sein Schenkungsversprechen nur wirksam ist, wenn es notariell beurkundet ist. Weil der Schenker gerade keine Gegenleistung erhält, soll er vor übereilt dahin gesagten Schenkungsversprechen geschützt werden. Wer also im Überschwang einem anderen etwas als Geschenk verspricht, ohne es gleich herzugeben, ist nicht an dieses Schenkungsversprechen gebunden. Der Beschenkte hat keinerlei Anspruch auf das vermeintliche Geschenk.
Zuwendungen unter Eheleuten
Eine Besonderheit gilt für ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten. Sie dienen der ehelichen Lebensgemeinschaft und stellen keine echten Schenkungen dar. Häufigstes Beispiel sind etwa erhebliche Eigenleistungen bei der Errichtung eines gemeinsamen Familienheims oder die Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des Ehegatten, die über die gelegentliche familiäre Unterstützung hinausgeht und dem Umfang eines Arbeitsverhältnisses entsprechen kann. Nach der Rechtsprechung werden diese Zuwendungen nicht als Schenkungen eingeordnet und sind daher im Fall einer Scheidung güterrechtlich auszugleichen. Ist der güterrechtliche Ausgleich ausgeschlossen, hat der Ehegatte, der die Zuwendungen geleistet hat, dennoch einen Ausgleichsanspruch nach dem Rechtsgrundsatz von „Treu und Glauben“.
Was tun bei Mängeln am Geschenk?
Ist die Schenkung wirksam erfolgt und auch vollzogen, können dennoch Unstimmigkeiten auftreten, etwa weil die Sache mangelhaft ist. Gemäß der Volksweisheit „Dem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“ ist der Schenker grundsätzlich nicht verantwortlich für etwaige Rechts- oder Sachmängel seines Geschenks. Nur wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, ist er dem Beschenkten zum Schadensersatz verpflichtet. Sollte der Schenker das Geschenk erst noch erwerben, so haftet er für eine fehlerhafte Sache nur, wenn er den Mangel kannte oder er ihm wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Für andere Schäden, die das Geschenk verursacht, haftet der Schenker wegen seiner Uneigennützigkeit nur beschränkt, d.h. für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gemäß § 521 BGB.
Ich will mein Geschenk zurück! ... Wiederholen ist gestohlen?
Dass Verträge einzuhalten sind, gilt auch für die Schenkung und so ist auch die Zuwendung, wenngleich sie unentgeltlich ist, dauerhaft wirksam. Nur in wenigen gesetzlich normierten Fällen, kann sich der Schenker von seinem Versprechen lösen. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen aber aufgrund der notariellen Beurkundung wirksam, so kann er die Erfüllung seines Versprechens verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist. Es zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gefährdet wären (sogenannten „Einrede des Notbedarfs“ § 519 BGB).
Ebenso kann der Schenker die Vollziehung verweigern, wenn der Beschenkte sich weigert, die gemachten Auflagen zu erfüllen.
Ist die Schenkung bereits vollzogen muss der Beschenkte die Sache nach Aufforderung des Schenkers wieder an ihn herausgeben, wenn er die gemachten Auflagen nicht vollzieht. Trifft es den Schenker besonders hart und ist er außerstande seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine unmittelbaren Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kann er die Herausgabe des Geschenks verlangen. Der Beschenkte darf das Geschenk behalten, soweit er den zum Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Der Rückforderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schenker vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder seit Vollzug der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind.
Unabhängig vom Zeitablauf darf der Schenker sein Versprechen widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch schwere Verfehlungen gegen ihn oder nahe Angehörige als grob undankbar erweist. Beispielhaft seien hier körperliche Misshandlungen, schwere Beleidigungen, sofortiges Räumungsverlangen aus geschenktem Haus oder ein grundloser Betreuungsantrag für den Schenker.
Die Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers dem Beschenkten gegenüber erfüllt werden soll ...
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