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Familienrecht Bochum

Zugewinnausgleich

Zugewinngemeinschaft - Verfügungsbeschränkungen

Zugewinn (§§ 1363 ff. BGB)

Zugewinn beschreibt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft/Lebenspartnerschaft, der bei Beendigung der Ehe auszugleichen ist.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfordert keinen Ehevertrag und gilt deshalb mit rechtskräftiger Eheschließung, ohne dass es besonderer Vereinbarungen bedarf. Dann gelten automatisch die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft der §§ 1363 ff. BGB. Zugewinn und Zugewinnausgleich spielen jedoch nur bei Beendigung der Ehe/Lebenspartnerschaft eine Rolle. Beendigungsgründe sind Tod eines Ehepartners, Scheidung der Ehe, Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft durch beurkundungspflichtigen Ehevertrag in die Güterstände der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Auf die Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft gehen wir weiter unten ein.

Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung (§ 1384)

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist nach § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und nicht der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes.

  1. Beendigung des Güterstandes
    Im Falle der Scheidung endet der Güterstand mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.

  2. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
    Der Scheidungsantrag wird mit dem Tag rechtshängig, mit dem er dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt wird oder aber in einer mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.
    Wird der Scheidungsantrag später im Laufe des Verfahrens zurückgenommen, so entfällt die Rechtshängigkeit und damit auch der maßgebliche Stichtag. Stellen beide Parteien einen Scheidungsantrag, bestimmt die erste Zustellung den Stichtag.
    Wird der Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, ist es unerheblich, wie lange das Scheidungsverfahren andauert. Dies gilt selbst dann, wenn das Scheidungsverfahren jahrelang nicht weiter betrieben wird.

  3. Wirkungen
    Mit Festlegung des Stichtages für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sind spätere Vermögensverfügungen der Eheleute grundsätzlich irrelevant. Seit dem 01.09.2009 spielen Vermögensveränderungen nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zudem deshalb keine Rolle mehr, weil neben der Festlegung des Stichtages für die Berechnung des Zugewinns nun auch die Höhe der letztlich zu berechnenden Ausgleichsforderung auf diesen Zeitpunkt ermittelt wird.

Hiervon zu unterscheiden ist die Fälligkeit des Anspruchs, die nach wie vor erst im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, also mit Rechtskraft der Scheidung, eintritt.

Diese Neuregelung wirkt sowohl zulasten als auch zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Das bedeutet, dass nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags weder vermögensmindernde noch vermögensmehrende Vermögensverschiebungen für die Berechnung der Ausgleichsforderung von Relevanz sind.

Was ist das Anfangsvermögen?

Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

Das ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Heirat – am Tage der standesamtlichen Eheschließung - gehört. Verbindlichkeiten werden abgezogen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung z.B. ein Haus mit einem Verkehrswert von 350.000,00 €, war dieses mit Darlehen in Höhe von 200.000,00 € belastet und hatte dieser Ehegatte kein anderweitiges Vermögen, so belief sich sein Anfangsvermögen auf 150.000,00 €.

Seit dem 01.09.2009 kann das Anfangsvermögen nach dem Gesetz nun auch kleiner als Null sein, damit derjenige, der bei der Heirat Schulden hat, die während der Ehe getilgt werden, nicht bevorzugt wird.

Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen kommt es bei der Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes an. Hatte einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand z.B. ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen, auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist oder z.B. sogar zwischenzeitlich bebaut ist und als Betriebsgrundstück genutzt wird.

Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im Übrigen, was mit den Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit dem Wertgegenstand ggf. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns irrelevant.

Zum Anfangsvermögen gehört auch das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung von Dritten erhält. Solche Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet. Erbt einer der Ehegatten z.B. während der Ehe 20.000,00 € erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um 20.000,00 €. Dies gilt auch, wenn er z.B. von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Ausgleich für einen Erbverzicht von einem seiner Geschwister einen Betrag erhält.

Bei Schenkungen ist zu unterscheiden, ob diese zur Vermögensbildung oder zu Verbrauchszwecken erfolgten. Für die Bewertung kommt es auf die Höhe des Betrages, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des Schenkers, die Art der Verwendung etc. an. Geldgeschenke für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat und ähnlichem sind demnach Zuwendungen, die Verbrauchszwecken dienen und damit nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise die Eltern ein Darlehen eines Ehegatten tilgen.

Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im Übrigen abschließend. Andere Vermögenserwerb wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und Ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet und unterfallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich.

Wenn es bei längeren Ehezeiten oft auch schwerfällt, sollte jeder Ehegatte eine Aufstellung seines Anfangsvermögens fertigen und belegen. Denn sonst wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war und das Endvermögen dieses Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Was ist das Endvermögen?

Endvermögen (§ 1375 BGB)

Das ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch drei Ereignisse beendet werden: den Tod eines Ehegatten, den Abschluss eines notariellen Ehevertrages, welcher die Zugewinngemeinschaft beendet, oder durch Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe.

Bei Scheidung ist der Güterstand grundsätzlich erst bei Rechtskraft des Scheidungsurteils beendet. Aus Gründen der Praktikabilität wird aber der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens gemäß § 1375 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages d.h. auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner vorverlegt. Auf die Dauer des Scheidungsverfahrens kommt es – auch bei längerem Ruhen des Scheidungsverfahrens - nicht an.

Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten genau geprüft wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind. Im Normalfall haben die Ehegatten während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder haben gemeinsam Darlehen aufgenommen.

Bevor nun das Endvermögen ermittelt wird, muss festgestellt werden, welchem Ehegatten die Werte und Verbindlichkeiten genau zuzurechnen sind. Diesen Vorgang nennt man Vermögensauseinandersetzung.

Was ist der Zugewinn?

Zugewinn (§ 1373 BGB)

Zugewinn ist Endvermögen minus Anfangsvermögen. Der Begriff Zugewinn ist wörtlich zu nehmen. Es handelt sich um eine positive Rechengröße, also keine rote Zahl. Verluste eines Ehegatten sind nicht auszugleichen. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Verlustgemeinschaft.

Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns. Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.

Nicht alle Vermögenspositionen finden im Zugewinnausgleich Berücksichtigung

Das Vermögen der Beteiligten kann im Laufe der Ehe durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. Demnach stellt sich jeweils die Frage, ob und wie bestimmte Vermögenspositionen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind.

Erbschaften zählen als sogenannter privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen und werden deshalb nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen. Allerdings werden Wertsteigerungen, die der privilegierte Erwerb während der Ehe erfährt, im Zugewinn wieder berücksichtigt.

Schenkungen werden ebenfalls dem Anfangsvermögen zugerechnet. Jedoch kann später nicht jegliche während der Ehe erhaltene Schenkung geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass sie zur Vermögensbildung vorgesehen ist und nicht lediglich der Deckung des Lebensbedarfs dienen sollte, da sie sonst eine Einkunft darstellt, die nicht in das Anfangsvermögen fällt.

Lottogewinne werden dagegen nur dem Endvermögen zugerechnet und unterliegen somit dem Zugewinnausgleich. (BGH Beschl. v. 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12) Gleiches gilt für Abfindungszahlungen aus Arbeitsverträgen und Schmerzensgeldzahlungen. Anders als der privilegierte Erwerb beruhen diese Vermögenspositionen nicht auf einer besonderen persönlichen Nähebeziehung zu einem Dritten und werden deshalb auch nicht aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen.

Hausrat, der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, unterliegt nicht dem Zugewinn. Dazu zählen alle beweglichen, dem gemeinsamen Leben des Ehepaares dienenden Gegenstände. Hierüber wird in dem separaten Verfahren der Hausratsverteilung entschieden. Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, zählen dagegen zum Zugewinn.

Verweigerung des Zugewinnausgleichs

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass einem Ehegatten bezüglich des Zugewinnausgleichs ein Verweigerungsrecht zusteht. Geregelt ist das in § 1381 BGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass einer der Partner vor dem Familiengericht schlüssig vorträgt, dass die Durchführung des Zugewinnausgleichs „dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen“ würde. Die Anwendung dieses Verweigerungsrechts ist damit stark eingeschränkt. Nur in begründeten Einzelfällen lässt die Rechtsprechung eine Kürzung oder Verweigerung des Zugewinnausgleichs zu, beispielsweise dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor der Scheidung seine ehelichen Unterhaltspflichten schuldhaft vernachlässigt hat oder das fragliche Vermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen Bezug zur Ehe erwirtschaftet wurde.

Zugewinngemeinschaft

Rechtliche Verfügungsbeschränkungen bei der Zugewinngemeinschaft

Das Bürgerliches Gesetzbuch (§ 1364 BGB) sieht vor, dass jeder Ehegatte grundsätzlich sein in der Ehe erworbenes Vermögen selbstständig verwaltet, dieses Verfügungsrecht unterliegt bei bestehender Ehe jedoch nachfolgenden Einschränkungen:

Besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann ein Ehegatte gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen.

Diese Verfügungsbeschränkung ist auch dann wirksam, wenn bereits Verpflichtungen ohne die Zustimmung des Ehepartners eingegangen wurden, diese erlangen nur durch nachträgliche Einwilligung des anderen Ehegatten Rechtskraft. Von dieser Verfügungsbeschränkung ist jedoch nur die Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen betroffen, Teile des Vermögens eines Ehepartners können auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden. Laut Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 16.01.2013, Az: XII ZR 141/10) ist von einer Verfügung über das Gesamtvermögen dann auszugehen, wenn durch den verfügenden Ehepartner mindestens 85 % seines Vermögens aus der Hand gegeben werden. Bei der Prüfung, ob das betreffende Rechtsgeschäft der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen im Ganzen unterliegt, sind bei der Ermittlung des verfügten Vermögenswertes auch geldwerte Vorteile, wie etwa ein eingetragenes Wohnungsrecht, zu berücksichtigen.

Nach § 1365 Abs. 2 BGB kann die Zustimmung des anderen Ehegatten durch eine Entscheidung des Familiengerichtes ersetzt werden, falls dieser die Einwilligung grundlos verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt und keine sonstige Verfügungsbeschränkung besteht.

Nach § 1369 Abs. 1 BGB unterliegen Haushaltsgegenstände innerhalb der ehelichen Zugewinngemeinschaft folgender Verfügungsbeschränkung: Liegt ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, kann ein Ehegatte die Verfügungsgewalt über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur dann ausüben, wenn der andere Ehegatte einwilligt, auch bedürfen diesbezüglich bereits eingegangene Verpflichtungen zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Ehepartners. Die Einwilligung des anderen Ehegatten kann nach § 1369 Abs. 2 BGB durch eine Entscheidung des Familiengerichtes dann ersetzt werden, wenn diese grundlos verweigert wird oder es dem anderen Ehepartner aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund von Abwesenheit nicht möglich ist, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Wann verjährt der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis haben, das heißt, der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Soweit die Ehegatten allerdings bereits den Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht haben, ist hierdurch die Verjährung des Anspruches unterbrochen.

Haben die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so ist der Tag der Beurkundung des Vertrages für den Verjährungsbeginn maßgeblich. Bei einem Ehevertrag, der während der Ehe abgeschlossen worden ist, verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch also 3 Jahre nach Beurkundung.