E-Mail 02 34 / 3 44 89 Facebook Instagram Xing

Familienrecht Bochum

Hausratsteilung

Wie funktioniert die Hausratsteilung?

Wenn Ehepartner sich trennen und sich scheiden lassen wollen, haben Sie einen Anspruch auf Teilung des Hausrates.

Die Eheleute können dies einvernehmlich regeln.

Sie können dies privat schriftlich z. B. dadurch machen, dass Sie in einer Liste einvernehmlich alle Hausratsgegenstände auflisten, die der eine Ehepartner mitnehmen soll bzw. all diejenigen Gegenstände, die beim anderen Ehepartner verbleiben sollen.

Diese Liste sollte dann mit Ort und Datum der Unterschriftsleistung versehen werden und von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. Ein Ehepartner behält das Original, der andere Ehepartner bekommt eine Kopie oder eine Abschrift.

Ohne einvernehmliche Hausratsteilung entscheidet das Gericht

Wenn sich die Ehepartner nicht auf eine einvernehmliche Hausratsteilung einigen können, kann beim zuständigen Gericht (auch innerhalb des Scheidungsverfahrens) ein Antrag auf Durchführung der Hausratsteilung gestellt werden.

Das Gericht, ggf. das Familiengericht Bochum, entscheidet dann über den Verbleib der einzelnen Hausratsgegenstände nach freiem Ermessen. Hierbei kann es sein, dass derjenige Ehepartner, bei dem die gemeinsamen Kinder der Eheleute verbleiben, erheblich mehr Hausratsgegenstände zugesprochen bekommt als der andere Ehepartner.

Sollte es hinsichtlich des Wertes der Hausratsgegenstände bei einer solchen Verteilung ansonsten zu erheblichen Ungerechtigkeiten kommen, hat das Gericht, ggf. das Familiengericht Bochum, auch die Möglichkeit, einen der Ehepartner dazu zu verurteilen, einen vom Gericht festgelegten Wertausgleich hierfür an den anderen Ehepartner zu zahlen.

Was fällt alles unter die Hausratsteilung?

Gegenstand der Hausratsteilung sind - grob gesagt - alle Dinge, die die Eheleute zum Wohnen und zur Haushaltsführung verwendet haben, einschließlich aller zur Ehewohnung gehörenden Möbel; Küchengeräte, Fernseher, Unterhaltungselektronik und Computer (sofern dieser nicht ausschließlich zur Berufsausübung eines Ehepartners angeschafft wurde).

Ein Pkw gehört nur in Ausnahmefällen zum Hausrat, unter anderem dann, wenn er von den Eheleuten fast ausschließlich zu Familienzwecken zum Einkaufen, für gemeinsame Urlaubsfahrten und sonstige, rein familienbezogene Fahrten benutzt wurde und wenn er nicht - wie meistens - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auch einem oder beiden Ehepartnern als Beförderungsmittel zur Arbeit diente. Im Rahmen der Hausratsteilung gibt es rechtlich gesehen 2 Besonderheiten:

1. Besonderheit: Gegenstände, die am Tag der Heirat in die Ehe eingebracht wurden

Die eine Besonderheit besteht darin, dass diejenigen Gegenstände, die ein Ehepartner bereits am Tag der Heirat mit in die Ehe brachte, weiterhin auch am Ende der Ehe in dessen Eigentum bleiben und in der Regel nicht am Hausratsteilungsverfahren teilnehmen. Nur in Ausnahmefällen, wenn der andere Ehepartner auf jenes Hausratsstück in besonderer Weise angewiesen sein sollte und es für diesen zu einer unzumutbaren Härte führen würde, auf jenes Hausratsstück zu verzichten, wäre das Gericht, hier das Familiengericht Bochum, berechtigt, jenen Hausratsgegenstand dem anderen Ehepartner (gegen Ausgleichszahlung) zuzusprechen.

Belege, Quittungen, Kontoauszüge u. ä. aufbewahren!

Es ist daher in jedem Fall ratsam auch von Gegenständen, die bereits längere Zeit vor der Eheschließung angeschafft wurden, die Kaufbelege aufzubewahren und evtl. auch Kontoauszüge oder sonstige Zahlungsquittungen, aus welchen sich ergäben könnte, welcher der späteren Ehepartner jenen Gegenstand erwarb.

Von dem oben geschilderten Prinzip des fortgesetzten Eigentums an den Gegenständen, die ein Ehepartner mit in die Ehe brachte, werden manchmal nur dann Ausnahmen gemacht, wenn es sich um Gegenstände handelt, die von dem einen oder anderen Ehepartner kurz vor der Heirat gerade in Hinblick auf die Eheschließung gekauft und vor der Heirat von dem kaufenden Ehepartner nicht im nennenswerten Maße, dessen eigenen Zwecken benutzt wurden.

Wenn ein künftiger Ehepartner bereits kurz vor der Heirat in einem Möbelgeschäft Möbel für die spätere gemeinsame Ehewohnung bestellte und diese erst kurz vor der Ehe oder gar erst nach der Heirat geliefert wurden, würden diese Möbel, gleichwohl zum Hausrat zählen, auch wenn der eine Ehepartner diese nicht mit bezahlt hat.

2. Besonderheit: Wenn eingebrachte Gegenstände während der Ehe ersetzt werden

Die andere Besonderheit im Rahmen der Hausratsteilung besteht im sogenannten Repräsentationsprinzip.

Wenn einer der Ehepartner einen Hausratsgegenstand mit in die Ehe bringt, bleibt dieser Gegenstand sein Eigentum und nimmt im Falle einer Scheidung nicht an der Hausratsteilung teil.

Die Besonderheit besteht darin, dass sich dieser Sonderstatus jenes Hausratsgegenstandes auch an dem Gegenstand fortsetzt, der später einmal als Ersatz für den in die Ehe gebrachten Hausratsgegenstand angeschafft wird.

Wenn ein Ehepartner einen Kühlschrank mit in die Ehe bringt und die Eheleute diesen Kühlschrank später einmal durch einen neuen Kühlschrank ersetzen, bleibt auch der neue Kühlschrank im Alleineigentum des Ehegatten, der den alten Kühlschrank mit in die Ehe brachte und auch der neue Ersatzkühlschrank nimmt daher nicht am Hausratsteilungsverfahren teil.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn im Rahmen dieses Ersatzkaufes z. B. der alte Kühlschrank aus unserem obigen Beispiel nicht entsorgt oder weggegeben wurde, sondern wenn er innerhalb des ehelichen Haushaltes im Eigentum und im Nutzen der Eheleute stehend als Zweitkühlschrank genutzt wird. Dann wird man in der Regel nicht davon ausgehen können, dass der neue Kühlschrank eine Ersatzanschaffung für den alten Kühlschrank war.